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   LG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 2-13 O 125/20   

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https://dejure.org/2020,45702
LG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 2-13 O 125/20 (https://dejure.org/2020,45702)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2020 - 2-13 O 125/20 (https://dejure.org/2020,45702)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. November 2020 - 2-13 O 125/20 (https://dejure.org/2020,45702)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 13 O 125/20
    Dabei kommt es entscheidend auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich, die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGH, Urteil vom 5.10.1961 - VII ZR 207/60 = NJW 1961, 2251).
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 453/17

    Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - 13 O 125/20
    Unzulässig ist die Klage aber mit Blick auf die Verzugszinsen der erst in Zukunft begehrten Zuschussanteile, da die Entstehung von Sekundäransprüchen auf Verzugszinsen noch ungewiss ist und sie deshalb keine Leistungen im Sinne von § 259 ZPO sind (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2018 - 3 AZR 453/17 = NZA 2019, 471; BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 259 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 17 U 119/20

    Einordnung der im Produktmerkblatt "Bauen, Wohnen, Energie", "Baukindergeld -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. November 2020 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main - 2-13 O 125/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das am 11. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-13 O 125/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2020 - 13 O 227/20

    Antrag schon vor Immobilienerwerb gestellt: Dennoch Anspruch auf Baukindergeld?

    Hierfür sprechen folgende Argumente (so auch schon Kammer, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2-13 O 125/20, soweit ersichtlich derzeit unveröffentlicht):.

    Es kann dahinstehen, ob die Regelung, dass der Antragsteller bereits Eigentümer sein oder zumindest den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben muss, einer Prüfung an Hand der §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB standhalten und Bestandteil der Förderbedingungen bleiben würde (ablehnend im Falle eines Antrags vor Einzug Kammer, Urteil vom 18.11.2020, Az. 2-13 O 125/20, soweit ersichtlich derzeit unveröffentlicht).

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